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Allgemeine Einkaufsbedingungen der
MIT Moderne IndustrieTechnik GmbH



I. Maßgebliche Bedingungen

 

1.       Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen

          sonstigen Vereinbarungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht

          ausdrücklich widersprochen wurde.

 

2.       Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Besteller bis

          zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen des Bestellers.

 

3.       Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn der Besteller die Lieferung trotz

          Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

 

4.       Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung durch den Lieferanten auf Dritte ist ohne unsere

          Zustimmung ausgeschlossen.

 

 

II. Angebot

 

1.       Der Lieferant hält sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware genau an die Anfrage des Bestellers und

          weist im Falle von Abweichungen des Angebotes von der Anfrage den Besteller ausdrücklich daraufhin; andernfalls gelten

          die in der Anfrage gemachten Angaben. Das Angebot erfolgt kostenfrei.

 

 

III. Bestellung

 

1.       Lieferverträge ( Bestellung und Annahme ) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der

          Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

 

2.       Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller nicht mehr an die

          Bestellung gebunden. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang

          widerspricht.

 

 

IV. Lieferungen

 

1.       Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der

          Eingang der Ware beim Besteller.

 

2.       Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, wenn er die Lieferung

          nicht oder nicht vollständig in der vereinbarten Lieferzeit ausführen kann.

 

3.       Soweit ein Liefertermin in der Bestellung ausdrücklich als unter Vertragsstrafe stehender Termin bezeichnet ist, gilt pro

          angefangene Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes als vereinbart, sofern

          der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht. Die Vertragsstrafe kann auch bei Annahme der verspäteten Lieferung oder

          Leistung bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden.

 

4.       Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

5.       Hält der Lieferant einen Liefertermin durch sein Verschulden nicht ein oder überschreitet er wiederholt die in

          Liefereinteilungen angegebenen Termine (Verzug), ist der Besteller nach Mahnung und angemessener Fristsetzung und nach

          eigener Wahl berechtigt, ggf. unter Anrechnung einer vereinbarten Vertragsstrafe, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu

          verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts ist der Besteller berechtigt, zusätzlichen Schadenersatz zu

          verlangen.

 

6.       Bei einer nicht vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ( z.B. Streik, Transportstörung, Betriebsstörung ) und in Fällen

          höherer Gewalt kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für

          den Besteller und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.

 

7.       Die zu liefernden Waren sind nach etwaigen Vorgaben des Bestellers sowie untere Beachtung etwaiger am Erfüllungsort

          gültiger Verpackungsvorschriften, im Übrigen handelsüblich und mit der nötigen Sorgfalt zu verpacken. Der Lieferant hat die

          Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge

          mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

 

8.       Bei Lieferungen frei Werk geht die Gefahr über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und

          abgenommen wurde.

 

 

V. Gewährleistung

 

1.       Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und

          der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Umweltschutz

          und sonstigen Vorschriften entsprechen und auch sonst keine Sach- oder Rechtsmängel ausweisen. Er hat dem Besteller

          ferner für übernommene Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie dafür einzustehen, dass sie nicht mit Sach- oder

          Rechtsmängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder vertraglich

          vorausgesetzten Zweck beeinträchtigen.

 

2.       Die Ware wird beim Besteller nach Eingang in dem vereinbarten bzw. zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf

          Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Abweichens von der

          vereinbarten Beschaffenheit gilt eine Frist von 10 Tagen nach Eingang der Ware.

 

3.       Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Abweichens von der vereinbarten Beschaffenheit ist bis

          zum Ablauf von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels zulässig.

 

4.       Falls nichts anderes vereinbart ist, oder längere gesetzliche Fristen gelten, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel

          24 Monate, die Frist beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes ( Gefahrenübergang ). Entsprechendes gilt für Waren

          oder Teile, die der Lieferant im Rahmen der Gewährleistung ( Nacherfüllung ) liefert.

 

5.       Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

 

6.       Nimmt der Besteller seine hergestellten und/oder verkauften Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten

          gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder

          wurde der Besteller in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Besteller den Rückgriff gegenüber 

          dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte des Bestellers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

 

7.       Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer VII.4 tritt die Verjährung frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der 

          Besteller die von seinem Kunden gegen ihn gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch

          den Lieferanten.

 

8.       Für in den ersten 6 Monaten ab Inbetriebnahme auftretende Mängel gilt die Vermutung dahingehend, dass der Fehler bereits

          bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

 

VI. Produkthaftung und Rückruf

 

1.       Für den Fall, dass der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den

          Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten

          Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn

          den Liefernden ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er

          insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten

          einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

VII. Preise und Zahlungen

 

1.       Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich als Festpreise.

 

2.       Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt ( DDP gemäß Incoterms 2000 )

          einschließlich Verpackung.

 

3.       Der Lieferant hat nach erfolgter Lieferung und von dieser gesondert eine Rechnung in 2-facher Ausfertigung einzureichen; in

          jeder Rechnung, Auftragsbestätigung und Lieferschein ist die Bestellnummer und das Bestelldatum vom Lieferanten

          anzugeben. Die Zahlungsfrist gemäß Ziffer 4 beginnt erst nach Eingang der vollständigen Rechnung und der vollständigen

          Lieferung. Dieses gilt auch insbesondere für Waren mit entsprechenden dazugehörigen Zeugnissen.

 

4.       Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt und des Wareneingangs, soweit nicht

          anderweitige Vereinbarungen über Zahlungstermine und Skontiregelungen getroffen worden sind.

 

5.       Der Besteller weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur den einfachen Eigentumsvorbehalt anerkennt. Anderslautende 

          Eigentumsvorbehaltsklauseln werden vom Besteller nicht anerkannt. Derartige Vorbehalte in den dem Besteller zugehenden

          Auftragsbestätigungen haben keine Gültigkeit.

 

6.       Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen

          Mängelbeseitigung zu verweigern.

 

 

VIII. Zeichnungen

 

1.       Wird dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistung eine Zeichnung mit Index- Bezeichnung beigestellt, hat er vor Be- oder

          Verarbeitung eine Untersuchungs- u. Rügepflicht. Etwaige Abweichungen sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.

 

2.       Bei wiederkehrenden Bestellungen der gleichen Leistung mit Verweis auf einen Zeichnungsindex, ist der angegebene Index

          mit der dem Lieferanten vorliegenden Zeichnung bzw. deren Index abzugleichen. Bei Abweichungen hat der Lieferant vor

          Ausführung seiner Leistung die aktuelle Zeichnung beim Besteller anzufordern. Veraltete Zeichnungen sind zu vernichten.

 

3.       Der Lieferant haftet dem Besteller für den Fall des Untergangs oder der Vernichtung beigestellter Zeichnungen sowie

          sämtlicher Folgeschäden, die sich aus der Missachtung der unter Ziffer 1 u. 2 genannten Bedingungen ergeben.

 

4.       Beigestellte Zeichnungen bleiben alleiniges Eigentum des Bestellers. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht,

          müssen unter Verschluss genommen und zurückgegeben werden, sobald sie zur Auslieferung der Lieferung nicht mehr

          benötigt werden.

 

 

IX. Schutzrechte

 

1.       Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Ware weder unmittelbar noch mittelbar gegen

          in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen wird; er

          stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Darüber hinaus haftet der

          Lieferant für jeden weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der dem Besteller aus der Verletzung solcher Rechte

          entsteht.

 

 

X. Geheimhaltung

 

1.       Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die

          Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

 

2.       Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst

          zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen

          Bestimmungen zulässig.

 

3.       Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 

4.       Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in seiner Werbung auf die Geschäftsverbindung mit dem

          Besteller hinweisen.

 

 

XI. Versand, Versicherung, Verpackung

 

1.       Bis zur vollständigen Übergabe, An- bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller, trägt der Lieferant

          die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung unabhängig von der Preisstellung.

 

2.       Versicherung und Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

3.       Alle Lieferungen haben frei Werk des Bestellers zu erfolgen.

 

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.       Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Ort, an den laut Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat.

 

2.       Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach Wahl des Bestellers der Sitz des Bestellers oder der Ort der

          Bestimmungsadresse.

 

3.       Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des

          Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf ( CISG ).

 

 

XIII. Gültigkeit

 

1.       Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der

          Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

 

 

Fa. MIT Moderne Industrietechnik GmbH

Einkäufer

Stand: 07.07.2008


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